Steuern

Wer Gewinner erzielt, der darf dafür auch Steuern zahlen. Ebenso verhält es sich bei Zinserlösen. Wie aber ist das bei Crowdfunding bzw. Crowdinvesting, denn bei Sparbüchern ist es so, dass auf die Zinserträge doch 25 % Kapitalertragsteuer bezahlt. Ja, am Sparbuch, beim Crowdinvesting ist es aber definitiv anders gelagert, denn wenn Zinsen bzw. Gewinne aus Crowdinvesting erzielt werden, so sind diese in der Regel nach dem persönlichen Einkommensteuertarif zu besteuern.

Oftmals Nachrangdarlehen, daher Einkommensteuer beim Versteuern

Vorweg muss festgehalten werden, dass es keineswegs fix ist, dass die Zinserträge oder die Gewinne aus Crowdinvestingaktivitäten zum Tarif der Einkommensteuer versteuert werden muss. Vielmehr hängt es davon ab, um welches rechtliche Konstrukt es sich beim Crowdinvesting handelt und basierend auf dem rechtlichen Konstrukt. Es gibt im wesentlichen 3 Möglichkeiten, wie die Versteuerung aussehen könnte in Österreich:

Kapitalertragsteuer 25,00 %

Der KESt von 25 % unterliegen wie bereits oben angeführt z. B.

  • Sparbuch
  • Sparkonto
  • Girokonto
  • grundsätzlich alle Einlagen bei Banken und Sparkassen

Kapitalertragsteuer 27,50 %

Der besonderen KESt von 27,5 % unterliegen folgende Wertpapiere bzw. deren Erträge / Erlöse:

  • Kursgewinne von Aktien
  • Dividenden von Aktien
  • Anleihezinsen (Kupons)
  • Kursgewinne von Anleihen
  • Indexzertifikate
  • Kapitalschutzprodukte
  • Bonuszertifikate
  • Inländische Fonds
  • KESt-Meldefonds und Nicht-Meldefonds (hier aber pauschalierte Ermittlung der Erträge, welche verKEStet werden)
  • Optionsscheine

Für Altbestände, also Wertpapiere die man bereits vor dem 31.12.2010 angeschafft hat, gibt es keine KESt die berücksichtigt werden muss.

Einkommensteuer

Der progressive Einkommensteuertarif des Einzelnen fällt bei folgenden Wertpapieren an:

  • CFDs
  • Futures
  • Optionen
  • Forex
  • Fremdwährungskonten
  • Nachrangdarlehen (Crowdinvesting)
  • P2P Kredite (Lendico, Bondora, …)

Für die meisten Investoren ist der letzte Punkt mit dem Hinweis auf das Nachrangdarlehen und die Versteuerung nach Einkommensteuer wichtig und zu berücksichtigen. Ist es aber so, dass beim Crowdinvesting Genusscheine vergeben werden, bzw. Genussrechtsbeteiligungen, so handelt es sich bei den Ausschüttungen dann um Dividenden. Diese sind wiederum Einkünfte aus dem Kapitalvermögen und unterliegen seit 1.1.2016 der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer.  Was sagen die einzelnen Plattformen zum Thema Steuern?

Conda:

Österreichisches Crowdinvesting Projekt
Die Zinsen und der Wertsteigerungsbonus sind in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt Kapitalvermögen anzugeben (0 % – 50 % Einkommensteuer). Wurde bis jetzt noch keine Einkommen-steuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn weitere Einkünfte (inkl. der Zinsen und dem Wertsteigerungsbonus) in einem Jahr den Betrag von EUR 730,00 übersteigen (Freibetrag).“

Dagobertinvest:

„Als natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich sind Zinszahlungen einkommensteuerpflichtig gemäß §27 Abs. 2 Z2 EStG.
Veranlagungsfreibetrag gem. §41 Abs. 1 EStG:
Lohnsteuerpflichtige Personen müssen gemäß §41 Abs. 1 Z1 eine Einkommensteuererklärung nur dann erstellen, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte EUR 730,– übersteigen, oder eine sonstige Bedingung vorliegt.
Somit sind Einkünfte bis EUR 730,– steuerfrei.
Bis zu dem Betrag von EUR 1.460,– gibt es eine Übergangsbestimmung.
Erlöse aus einem etwaigen Verkauf sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.“

Green Rocket / Home Rocket / Lion Rocket:

„Die Ausschüttung der jährlichen Zinszahlungen sind einkommenssteuerpflichtig gemäß §27 Abs.2 Z2 EStG und sofern diese nicht unter die Veranlagungsgrenze von jährlich EUR 730,- gemäß §41 Abs.1 Z1 EStG fallen, in der jeweiligen Einkommenssteuererklärung anzuführen. Die Erlöse eines etwaigen Verkaufs des Nachrangdarlehens sind ebenso in der persönlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben.“

Finnest:

Für Österreich: Ist der Darlehensgeber (der Investor) eine natürliche Person, so sind die Zinseinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Zinseinnahmen sind mit dem normalen Tarifsteuersatz zu besteuern, der begünstigte Steuersatz des §27a EstG (27,5%) kommt nicht zur Anwendung. Steuerfreie Zuverdienstgrenzen bzw. steuerliche Optimierungsmöglichkeiten kommen zum Tragen, sollten aber jeweils mit einem Steuerberater individuell abgestimmt werden. Ist der Darlehensgeber eine österreichische Kapitalgesellschaft unterliegt der Zinsertrag den normalen körperschaftsteuerlichen Regelungen.“

Crowdinvesting für Besserverdiener attraktiv?

Nimmt man an, dass Crowdinvestoren zu den Besserverdienern zählen und diese in einer höheren Steuerklasse sich befindet, macht es den Eindruck, dass es sich für diese überhaupt nicht bezahlt macht in risikoreiche Nachrangdarlehen anzulegen. Ein höherer Zinssatz wird vermutlich mit 50 % Einkommensteuer versteuert, während bei Anlagen in Aktien oder ETFs z. B. nur 27,5 % anfallen.

 

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